Auch die Terrorabwehr hat Grenzen.
Jedenfalls darf nicht der gesamte Datenbestand eines E-Mail-Severs bei einem Provider beschlagnahmt werden. Dies verstößt auch in Verfahren wegen Verdachts auf Unterstützung ausländischer terroristischer Vereinigungen gegen das Übermaßverbot. Zulässig ist jedoch die Beschlagnahme eines Teils der Daten, die ermittlungsrelevante Angaben (Absender, Empfänger, bestimmte Suchbegriffe) enthalten und vorher gefiltert wurden. (BGH StB48/09)
April 13th, 2010 von
RA Carsten Krois | IT & TK Recht , Strafrecht
Geschwindigkeitsmessung durch Videoaufzeichnung
Das OLG Hamm hat in einem Beschluss die Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung durch Videoaufzeichnung mit dem System VKS 3.1 der Firma Vidit bestätigt. Aufgrund der automatischen Verstoßvorselektierung sei ein Verstoß gegen die informelle Selbstbestimmung nicht gegeben, da personenbezogene Daten nur bei konkretem Verdacht aufgezeichnet werden. Das OLG Oldenburg sah dies für das System VKS 3.0 anders.
März 10th, 2010 von
RA Carsten Krois | Strafrecht , Verkehrsrecht , Verwaltungsrecht
BGH stärkt Rechte von Beschuldigten
Gemäß einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.07.2007 kommt es bei der Frage, ob eine von der Polizei vernommene Person auch als Beschuldigter zu belehren ist, maßgeblich auch darauf an, wie sich die Polizei verhält. Die Einschätzung, dass mangels konkreter Anhaltspunkte noch keine konkreten Ermittlungen aufgenommen wurde, reicht nicht aus, wenn sich aus Fragen der ermittelnden Beamten deutlich entnehmen lässt, dass diese Grundlagen für einen solchen ernsthaften Tatverdacht schaffen wollen und ohne offizielle Ermittlung in eine entsprechende Richtung Verdachtsmomente hatten. Auch und gerade wenn die Beamten auf ein Geständnis hinwirken wollen mit Fragen wie “Das Gewissen plagt sie nicht?”, muss dann von den Beamten deutlich darauf hingewiesen werden, dass gerade nicht mehr ein Zeuge vernommen wird, sondern ein Beschuldigter.
Kriminalistische Taktik und List befreit also nicht von den formalen Voraussetzungen einer zulässigen und dann auch gerichtsverwertbaren Vernehmung.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine klare Grenze gezogen zwischen konkretem Tatverdacht und der Beschuldigtenvernehmung: Während im Rahmen von kriminalistischer List vieles möglich bleibt, um zum Ziel eines Geständnisses zu gelangen, so darf dadurch nicht das elemantare Recht des Beschuldigten auf Belehrung über seine Rechte umgangen werden. Die Grenze ergibt sich gerade nicht aus der “offiziellen” Ermittlung und deren Rechtmäßigkeitsgrenzen, sondern aus dem konkreten Willen und Wollen der Ermittlungsbehörde, manifestiert in deren Taten und Worten.
Juli 10th, 2007 von
Kanzlei | Allgemein , Strafrecht