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	<title>Dr. Schnitzer Rechtsanwalts GmbH &#187; Kaufrecht</title>
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	<description>Dr. Schnitzer Rechtsanwalts GmbH</description>
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		<title>BGH-Urteil in Sachen eBay</title>
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		<pubDate>Wed, 11 May 2011 15:00:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Carsten Krois</dc:creator>
				<category><![CDATA[eCommerce]]></category>
		<category><![CDATA[IT & TK Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[eBay]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat heute entschieden, dass das Recht der Stellvertretung auch bei eBay gilt &#8211; und dies trotz § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Kurz gesagt, der Inhaber eines Accounts bei eBay haftet nicht für alles was ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung mit seinem Account gemacht wird &#8211; gleichwohl ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat heute entschieden, dass das Recht der Stellvertretung auch bei eBay gilt &#8211; und dies trotz § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay.</p>
<p>Kurz gesagt, der Inhaber eines Accounts bei eBay haftet nicht für alles was ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung mit seinem Account gemacht wird &#8211; gleichwohl ist das Urteil kein Freifahrtschein, die Login-Daten von eBay jetzt sorglos an Dritte weiterzugeben.</p>
<p>Die Pressemitteilung zum Urteil finden Sie <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0084/11">hier</a>.</p>
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		<title>Anrechnung Geschäftsgebühr bei Prozessvergleich</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Mar 2011 09:45:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 15 a Abs. 2 RVG]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung Geschäftsgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Beschluss vom 24.02.2011]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenanrechnung nach Prozessvergleich]]></category>
		<category><![CDATA[OLG München]]></category>
		<category><![CDATA[OLG München 11 W 137/11]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessvergleich]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch eine Vielzahl von Rechtsprechung ist mittlerweile klargestellt, dass durch eine Zahlungsverpflichtung in einem Vergleich in Verbindung mit einer allgemeinen Abgeltungsklausel die außergerichtliche Geschäftsgebühr nicht im Sinne von § 15 a Abs. 2 RVG tituliert oder erfüllt ist, wenn dies nicht ausdrücklich und konkret beziffert ist. Anders hat hier aktuell  das OLG München entschieden (OLG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch eine Vielzahl von Rechtsprechung ist mittlerweile klargestellt, dass durch eine Zahlungsverpflichtung in einem Vergleich in Verbindung mit einer allgemeinen Abgeltungsklausel die außergerichtliche Geschäftsgebühr nicht im Sinne von § 15 a Abs. 2 RVG tituliert oder erfüllt ist, wenn dies nicht ausdrücklich und konkret beziffert ist.</p>
<p>Anders hat hier aktuell  das OLG München entschieden (OLG München, Beschluss vom 24.02.2011  &#8211; 11 W 137/11).  Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem im Vorfeld seitens der Parteien die Hauptsache übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt wurde.  Streitig war zuletzt nur noch die Zahlung gestaffelter Verzugszinsen und der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Auf Vorschlag des Gerichts haben die Parteien dann einen Vergleich mit allgemeiner Abgeltungsklausel geschlossen. Das Gericht hatte in seinem Vergleichsvorschlag darauf hingewiesen, dass der Verzugseintritt ohne Beweiserhebung nicht zu klären sei, der Beklagte jedoch  mit der Zahlung der Hauptsache zweifellos in Verzug gewesen sei. Damit seien vorgerichtliche Anwaltskosten ausgelöst worden. Diese Ausführungen machen deutlich, dass mit dem vom Gericht vorgeschlagenen und in den Vergleich übernommenen Betrag eindeutig die in der Klageschrift geforderten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in dieser Höhe gemeint und demnach tituliert wurden, auch ohne dass diese in der Vergleichsformulierung ausdrücklich beziffert wurden. Die Beschwerde des Beklagten gegen den anders lautenden  Kostenfestsetzungsbeschluss hatte deshalb Erfolg.  Bei der Kostenfestsetzung waren demzufolge die außergerichtlichen Anwaltskosten auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.</p>
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		<title>Warnung vor dubiosen Werbeverlagen</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Feb 2011 14:36:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[eCommerce]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anzeigenabzocke]]></category>
		<category><![CDATA[dubiose Werbeverlage]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeinserate]]></category>

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		<description><![CDATA[In den letzten Monaten liegen uns gehäuft Fälle vor, in denen  dubiose Werbeverlage mit Sitz in der Schweiz und in Österreich versuchten, bei Unternehmern in der Region und im Großraum Augsburg Werbeanzeigen zu akquirieren. Die Vorgehensweise ist im Wesentlichen immer die Gleiche. In einem Telefonat wird zunächst der Anschein erweckt, es handle sich um die Verlängerung einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In den letzten Monaten liegen uns gehäuft Fälle vor, in denen  dubiose Werbeverlage mit Sitz in der Schweiz und in Österreich versuchten, bei Unternehmern in der Region und im Großraum Augsburg Werbeanzeigen zu akquirieren.</p>
<p>Die Vorgehensweise ist im Wesentlichen immer die Gleiche. In einem Telefonat wird zunächst der Anschein erweckt, es handle sich um die Verlängerung einer bereits bestehenden Werbeanzeige des jeweils angesprochenen Unternehmens. Bei diesem Telefonat wird in aller Regel angekündigt, dass  ein Fax als „Korrekturabzug“ übersandt wird, in dem sich bereits alle Daten befinden. Dieses Fax muss dann lediglich noch unterschrieben und zurückgefaxt werden.</p>
<p>Da die optische Qualität der „Korrektur-Faxe“ die meist eine Kopie einer aktuellen regionalen Anzeige des betroffenen Unternehmens beinhalten, sehr schlecht ist ( in allen Fällen kaum leserlich) und der Inhalt äußerst verwirrend klingt, ist schwer zu erkennen, dass tatsächlich teure Anzeigen in Broschüren, von denen weder die Aufmachung noch das Verteilergebiet bekannt ist, verkauft werden, anstatt der vom Unternehmer eigentlich gewollten regionalen Werbung.</p>
<p>Wer aufgrund einer solchen Werbeakquise einen ungewollten Vertrag geschlossen hat, sollte auf jeden Fall in Betracht ziehen, hiergegen rechtliche Schritte einzuleiten.</p>
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		<title>Zeitungsabo im Internet abschließen?</title>
		<link>http://www.anwalt-dr-schnitzer.com/2010/06/16/zeitungsabo-im-internet-abschliesen/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Jun 2010 08:48:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Carsten Krois</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abo]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>

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		<description><![CDATA[Das kann gefährlich sein. Die Verbraucherzentrale Berlin hat darauf hingewiesen, dass ein Widerruf eines im Internet abgeschlossenen Zeitschriften-Abonnements nur unter schäferen Bedingungen möglich ist, als das bei Haustürgeschäften oder am Telefon geschlossenen Abos möglich ist.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das kann gefährlich sein. Die <a href="http://www.vz-berlin.de/UNIQ127667732504275/link471011A.html" target="_blank">Verbraucherzentrale Berlin</a> hat darauf hingewiesen, dass ein Widerruf eines im Internet abgeschlossenen Zeitschriften-Abonnements nur unter schäferen Bedingungen möglich ist, als das bei Haustürgeschäften oder am Telefon geschlossenen Abos möglich ist.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Kein Widerruf bei Kaufvertrag auf Konsumentenmesse</title>
		<link>http://www.anwalt-dr-schnitzer.com/2009/07/21/kein-widerruf-bei-kaufvertrag-auf-konsumentenmesse/</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Jul 2009 05:45:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Widerrufsrechte bei Haustürgeschäften &#8211; das haben die meisten Menschen im Ohr. Schnell überrumpelt einen Vertrag abgeschlossen, widerrufen &#8211; alle Probleme gelöst? Dass ein solches Widerrufsrecht aber zum Beispiel auf Messeveranstaltungen nicht gilt, verwundert viele. Das Gesetz schreibt folgende Tatbestandsvoraussetzungen vor: § 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Widerrufsrechte bei Haustürgeschäften &#8211; das haben die meisten Menschen im Ohr. Schnell überrumpelt einen Vertrag abgeschlossen, widerrufen &#8211; alle Probleme gelöst? Dass ein solches Widerrufsrecht aber zum Beispiel auf Messeveranstaltungen nicht gilt,  verwundert viele. Das Gesetz schreibt folgende Tatbestandsvoraussetzungen vor:</p>
<blockquote><p><strong>§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften</strong></p>
<p>(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher<br />
1.  durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,<br />
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder<br />
3.im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen</p>
<p>bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. </p></blockquote>
<p>Der Gesetzgeber schützt also nur das Überraschungsmoment, das bei einer Verkaufsveranstaltung wie einer Konsumentenmesse gerade nicht besteht, weil jeder weiß dass ein solcher Vertrag droht. Nur dann, wenn bei Veranstaltungen der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, nicht das Einkaufen, besteht ein Widerrufsrecht.</p>
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		<title>Unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen führt zu Schadensersatzpflicht</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Feb 2008 06:23:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.01.2008 bekräftigt: Wenn der Käufer erkannt hat oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Fehler in seinem Verantwortungsbereich liegt, so liegt darin eine Pflichtverletzung des Kaufvertrages, die zu Schadensersatzverpflichtung führt. Dadurch wird, so der Bundesgerichtshof, mitnichten das Mangelrügerecht entwertet: Denn es reicht ja aus, sorgfältig zu überprüfen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das hat der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;Datum=2008&#038;Sort=3&#038;nr=42511&#038;pos=6&#038;anz=64">Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.01.2008</a> bekräftigt: Wenn der Käufer erkannt hat oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Fehler in seinem Verantwortungsbereich liegt, so liegt darin eine Pflichtverletzung des Kaufvertrages, die zu Schadensersatzverpflichtung führt.</p>
<p>Dadurch wird, so der Bundesgerichtshof, mitnichten das Mangelrügerecht entwertet: Denn es reicht ja aus, sorgfältig zu überprüfen, ob der Fehler im eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dann ergibt sich, selbst wenn ein Fehler nicht vorliegen sollte, keine Schadensersatzpflicht, falls sich das Verlangen auf Mangelbeseitigung als unberechtigt herausstellt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Kaufvertrag: Beweislastumkehr des §476 BGB gilt ohne wenn und aber</title>
		<link>http://www.anwalt-dr-schnitzer.com/2007/07/12/kaufvertrag-beweislastumkehr-des-%c2%a7476-bgb-gilt-ohne-wenn-und-aber/</link>
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		<pubDate>Thu, 12 Jul 2007 04:54:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat in einer weiteren neuen Entscheidung zum Kaufrecht entschieden, dass die verbraucherschützende Norm des §476 BGB unabhängig von irgendeiner Erkennbarkeit des Mangels gilt und die beweislastumkehrende Wirkung immer einsetzt. §476 BGB sagt, dass bei einem Mangel in einem Verbrauchsgüterkauf immer dann, wenn dieser Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Erhalt der Sachte auftritt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;pm_nummer=0097/07">Der BGH hat in einer weiteren neuen Entscheidung zum Kaufrecht entschieden</a>, dass die verbraucherschützende Norm des §476 BGB unabhängig von irgendeiner Erkennbarkeit des Mangels gilt und die beweislastumkehrende Wirkung immer einsetzt.<br />
§476 BGB sagt, dass bei einem Mangel in einem Verbrauchsgüterkauf immer dann, wenn dieser <strong>Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Erhalt der Sachte auftritt</strong>, dann <strong>der Verkäufer</strong> beweisen müsse, dass diese Sache mangelfrei übergeben worden sei.<br />
<span id="more-54"></span><br />
Im konkreten Fall musste der BGH über einen verkauften Kater entscheiden, der sich nach 4 Monaten als mit Pilzen iinfiziert herausstellte. Ob sich der Kater bereits vorher oder nach Übergabe angesteckt hatte, war nicht mehr zu klären, die Inkubationszeit des Pilzes reichte von 7 Tagen bis 700 Tagen. </p>
<p>Das Erst- und das Berufungsgericht haben noch angenommen haben, dass <strong>die Klägerin beweisen müsse</strong>, dass der Fehler bereits bei Kauf vorhanden gewesen sei und §476 BGB insoweit keine Anwendnung finde, weil beide Parteien den Mangel nicht finden konnten und insoweit die gesetzgeberischen Erwägungen vor Erlass des Paragraphen konkret nicht erfüllt seien und damit eine Anwendung ausscheide.</p>
<p>Der BGH hat dies zurecht zurückgewiesen. </p>
<p>Die beiden Ausgangsentscheidungen sind insoweit mehr als unverständlich, als das Gesetz recht deutlich die Rechte des <strong>Verbrauchers</strong> beschreibt und daher für Überlegungen über Sinn und Zweck sowie Intentionen bei der Beweislastumkehr fehl am Platz und blanker Unsinn sind.<br />
Denn nur weil der Gesetzgeber eine bestimmte Vorstellung vor Verabschiedung einer Norm hatte, wird durch diese Erwägungen <strong>gegen den Gesetzeswortlaut die Norm nicht eingeschränkt</strong>, wenn die Erwägungen im konkreten Fall unnötig wären. Denn nur weil <strong>kein Ungleichgewicht</strong> Verbraucher und Verkäufer vorhanden sei führe dies <strong>nicht zur Unanwendbarkeit des Gesetzes</strong>.</p>
<p>Der BGH führt weiter aus, es müsse die Klägerin beweisen, dass sie Verbraucherin ist. </p>
<p>Auch diese Selbstverständlichkeit musste der BGH in der angesprochenen Entscheidung ansprechen und verdeutlicht damit vortrefflich die Mängel in manchen Entscheidungen deutscher Gerichte. </p>
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