Kein “Anlernvertrag” bei anerkanntem Ausbildungsberuf
Für anerkannte Ausbildungsberufe ist die Ausbildung gem. § 4 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nur nach der Ausbildungsordnung zulässig. Die Ausbildung hat grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2010 (Az.: 3 AZR 317/08) entschieden, dass eine solche Ausbildung nicht alternativ in einem sogenannten “anderen Arbeitsverhältnis” gem. § 26 BBiG durchgeführt werden darf. Wenn ein Berufsausbildungsverhältnis ausdrücklich nicht vereinbart werden soll, kann statt dessen ein Arbeitsverhältnis begründet werden.
Ein “Anlernverhältnis” bei anerkanntem Ausbildungsberuf, welches auf § 26 BBiG gestützt wird, ist wegen des Gesetzesverstoßes insgesamt nach § 134 BGB nichtig.
Trotzdem eingegangene “Anlernverhältnisse” sind nach Auffassung des BAG für den Zeitraum ihrer Durchführung dann entsprechend den Regelungen eines faktischen Arbeitsverhältnisses zu behandeln. Damit hat der Arbeitgeber auch die übliche Vergütung für einen Arbeitnehmer im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB zu bezahlen.
August 3rd, 2010 von
RAin Petra Huber | Arbeitsrecht
Neuregelung bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Sofern ein Arbeitnehmer während eines Arbeitstages erkrankt, dann wird das Arbeitsentgelt, das für den restlichen Tag zu zahlen wäre nicht im Rahmen der Entgeltfortzahlungsversicherung von den Krankenkassen an den Arbeitgeber erstattet.
Arbeitgeber, die an der Entgeltfortzahlungsversicherung Umlage U 1 teilnehmen, können für das im Krankheitsfall nach EFZG fortgezahlte Arbeitsentgelt in der Regel eine Erstattung von der Krankenkasse erhalten. Neu geregelt ist nunmehr, dass ein am Umlageverfahren teilnehmender Arbeitgeber bei Erkrankungen während eines Arbeitstages für die ausgefallenen Arbeitsstunden des Resttages zwar das Entgelt fortzuzahlen hat, diese Fortzahlung jedoch außerhalb des EFZG erfolgt. Für diese Ausfallstunden kann er demzufolge keine Erstattung über die Umlage 1 mehr erhalten.
Wie die AOK berichtet, hat die Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes entschieden, dass diese Rechtsauffassung für Erkrankungen ab 01.07.2010 anzuwenden ist.
August 3rd, 2010 von
RAin Petra Huber | Arbeitsrecht
“Fall Emmely” – Fristlose Kündigung ist unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 10.06.2010 (Az.: 2 AZR 541/09) entschieden, dass der Klage einer Kassiererin, die zwei ihr nicht gehörende Pfandbonds im Wert von insgesamt 1,30 € zum eigenen Vorteil eingelöst hat, stattgegeben wird. Der Klägerin war deswegen – ungeachtet des Widerspruchs des Betriebsrats – wegen eines dringenden Tatverdachts fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt worden.
Laut Bundesarbeitsgericht ist diese Kündigung unwirksam, da unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im vorliegenden Einzelfall eine Abmahnung als milderes Mittel angemessen und ausreichend gewesen wäre, um künftig einen störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses wieder herzustellen.
Juni 14th, 2010 von
RAin Petra Huber | Arbeitsrecht
Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung
Der BFH hat mit Urteil vom 11.11.2009 (Az.: IX R 1/09) entschieden, dass es zulässig ist, den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses steuerwirksam zu gestalten, indem die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausgeschoben wird.
Die Beurteilung des BFH stützt sich darauf, dass die Besteuerung bzw. der Besteuerungszeitpunkt bei solchen Zahlungen vom jeweiligen Zuflusszeitpunkt abhängt.
Grundlage für dieses Urteil war die Fälligkeitsbestimmung in einer Betriebsvereinbarung für die (Teil-)Abfindungsleistung beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers. Darin wurde die Fälligkeit der Abfindung zunächst auf einen Tag im November des Streitjahres 2000 festgelegt. Wegen der steuergünstigeren Gestaltung wurde im Interesse der betroffenen Arbeitnehmerin der Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001 hinausgeschoben. Auch die Auszahlungund damit der Zufluss erfolgte in diesem Fall erst im Jahr 2001
März 15th, 2010 von
RAin Petra Huber | Arbeitsrecht , Steuerrecht
BAG entscheidet über streikbegleitende „Flashmob-Aktion“
Die Klage eines Arbeitgeberverbands, mit welcher der Gewerkschaft ver.di der Aufruf zu „Flashmob-Aktionen“ im Einzelhandel untersagt werden sollte, wurde vom Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 22.09.2009 (- 1 AZR 972/08 – ) abgewiesen.
Grund für die Klage war eine von der Gewerkschaft organisierte einstündige Aktion, bei der ca. 40 Personen überraschend eine Einzelhandelsfiliale aufgesucht hatten und durch den koordinierten Kauf von „Pfennig-Artikeln“ Warteschlangen an den Kassen verursachten. Außerdem wurden auch mit Waren vollgepackte Einkaufswagen von den Flashmob-Teilnehmern stehen gelassen.
Das BAG vertritt in seiner Klageabweisung u.a. die Auffassung, dass für die Beurteilung der Angemessenheit einer solchen gewerkschaftlichen Arbeitskampfmaßnahme von wesentlicher Bedeutung ist, ob für den Arbeitgeber hier Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Im Einzelhandel kann sich ein Arbeitgeber gegen eine „Flashmob-Aktion“ jedenfalls dadurch zur Wehr setzen, dass er von seinem Hausrecht Gebrauch macht oder eine kurzfristige Betriebsschließung veranlasst, so die Ansicht des BAG.
März 10th, 2010 von
RAin Petra Huber | Arbeitsrecht
Aktuelle EuGH-Entscheidung zum Arbeitsrecht
Die Berechnung der Kündigungsfristen für Arbeitnehmer nach deutschem Recht verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung
Bisher war es nach deutschem Recht so, dass Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der Kündigungsfristen nicht berücksichtigt wurden.
Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 19.01.2010 nun fest, dass diese Regelung eine Ungleichbehandlung wegen des Alters enthält (Verbot der Altersdiskriminierung). Diese Entscheidung des EuGH hat zur Folge, dass deutsche Gerichte die gesetzliche Regelung, wonach nur Beschäftigungszeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden dürfen, zukünftig unangewendet lassen müssen.
Februar 3rd, 2010 von
RAin Petra Huber | Arbeitsrecht
„Weihnachtsgeld – ein Dauerthema“ – Teil 2 -
Wie freiwillig ist die Weihnachtsgratifikation tatsächlich?
Grundsätzlich liegt die Zahlung im Ermessen des Arbeitgebers, sofern keine Verpflichtung dazu besteht.
Damit kann jedes Jahr aufs Neue entschieden werden, ob und in welcher Höhe Weihnachtsgeld gewährt wird.
Allerdings ist u.a. zu beachten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt. Das bedeutet, dass kein Arbeitnehmer aus sachfremden oder rein willkürlichen Gründen von der Gratifikation ausgeschlossen werden darf.
Sachgemäß ist es z.B., dass ein Arbeitnehmer, der im laufenden Jahr eingestellt wurde, nur ein anteiliges Weihnachtsgeld erhält.
Eine weitere Unterscheidungsmöglichkeit besteht für den Arbeitgeber auch darin, zwischen einem gekündigten und ungekündigten Arbeitsverhältnis zu differenzieren.
Diese genannten Beispiele stellen nur einen kleinen Ausschnitt aus den verschiedenen Bemessungsgrundsätzen für die freiwillige Gratifikation dar.
Fazit: In puncto Weihnachtsgeld ist oftmals eine Einzelfallüberprüfung notwendig, da für freiwillige Gratifikationen eine gewisse Bandbreite an Ausgestaltungsmöglichkeiten besteht.
Oktober 31st, 2008 von
RAin Petra Huber | Arbeitsrecht
„Weihnachtsgeld – ein Dauerthema“
-Kurzinformation aus arbeitsrechtlicher Sicht – Teil 1 -
„Alle Jahre wieder …“ stellt sich in unzähligen Unternehmen und Personalbüros die Frage:
Gibt es einen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld?
Grundsätzlich ist die Weihnachtsgratifikation eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Allerdings bestehen Ausnahmen, in denen ein Anspruch des Arbeitnehmers besteht. Dies sind insbesondere folgende Fälle:
- Tarifvertragliche Regelungen
- Betriebsvereinbarung
- Vereinbarung im Arbeitsvertrag
- betriebliche Übung
Den wohl wichtigsten Fall in der Praxis stellt die betriebliche Übung dar, d.h. also die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen durch den Arbeitgeber.
Bei einer Weihnachtsgratifikation etwa genügt nach BAG-Rechtsprechung die dreimalige vorbehaltlose Zahlung, um einen Anspruch entstehen zu lassen.
Allerdings kann das Entstehen einer betrieblichen Übung dadurch verhindert werden, dass dieser Freiwilligkeitsvorbehalt vor oder mit der Zahlung deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht wird.
Bei Fragen hierzu können Sie uns gerne kontaktieren.
Oktober 24th, 2008 von
RAin Petra Huber | Arbeitsrecht
Für Betriebsratarbeit Internetzugang erforderlich
Das hat das LAG Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung am 09.07.2008 (Pressemitteilung erst vom 26.08.2008), AZ. 17 TaBV 607/08 entschieden.
Interessant an dieser Entscheidung ist nicht nur, dass das LAG ausdrücklich feststellt, dass ein Internetzugang notwendig ist, um die Arbeiten als Betriebsrat vornehmen zu können. Es ist, so das LAG, hierbei auch nicht entscheidend, dass andere Informationsquellen zur Verfügung stehen und ob gerade konkret für die Betriebsratsarbeit die Internetzugangsmöglichkeit benötigt wird.
Denn zur sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben ist ein Internetzugang notwendig, um sich umfassend entsprechend zu informieren – soweit die Einrichtung eines solchen problemlos für den Arbeitgeber möglich ist.
Damit setzt sich das LAG Berlin-Brandenburg in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.8.2006, 7 ABR 55/05, indem die konkrete Erfordernis eines Internetzugangs zur Erfüllung der Betriebsratstätigkeit noch abgelehnt wurde. Deshalb wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Beiden Entscheidungen ist gemein, dass sie Rücksicht auf die konkrete Situation vor Ort Bezug nehmen und nicht abstrakt das Recht auf Internetzugang anerkennen.
(via Jur-Blog.de)
September 1st, 2008 von
Kanzlei | Arbeitsrecht
Mobbing: Abgrenzung Rechtsschutzfall und einzelne “Mobbing”-Vorfälle
In einer von der Dr. Schnitzer Rechtsanwalts GmbH erstrittenen Entscheidung gegen eine Rechtsschutzversicherung hat das Amtsgericht Neuburg an der Donau am 17.07.2008 unter dem Aktenzeichen 1 C 255/05 entschieden, dass ein Rechtsschutzfall bei Mobbing wegen Vorvertraglichkeit dann nicht ausscheiden kann, wenn zwar einzelne Handlungen und Vorfälle vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung vorgelegen haben, diese mangels Konkretisierung und Verdichtung einzelner Momente zu einer systematischen Verhaltensweise aber noch kein Mobbing darstellen.
Konkret ging es um den mehrjährigen Leidensweg einer Angestellten, der in einer psychischen Erkrankung endete. Die arbeitsgerichtlichen Verfahren wollte die Rechtsschutzversicherung deshalb nicht decken, weil nach dem unstreitigen Klagevortrag einzelnde Handlungen gegen die Klägerin vor Rechtsschutzvertragsbeginn erfolgt waren.
Die Klägerin trug im Deckungsprozess jedoch vor, dass aus einzelnden Handlungen alleine noch kein Mobbing im arbeitsrechtlichen Sinne vorliegt, man vielmehr erst im Zeitpunkt des Auftretens objektiver Krankheitselemente und objektiver Belastungen der Klägerin von einer so starken Verdichtung sprechen könne, dass man den Begriff Mobbing als Zusammenfassung mehrerer Verletzungen der Persönlichkeitsrechte annehmen könne. Da aber die ersten körperlichen Beschwerden unstreitig weit nach Abschluss des Rechtsschutzvertrages aufgetreten seien, müsse folglich Deckungsschutz gewährt werden, weil Vorvertraglichkeit nur bezüglich einzelner Handlungen, nicht aber bezüglich der Zusammenfassung der Einzelaspekte zu systematischem Vorgehen vorliege.
Dem ist das Amtsgericht Neuburg gefolgt. Insbesondere folgt es der weiteren Argumentation der Dr. Schnitzer Rechtsanwalts GmbH, dass bei einer Abstellung auf den ersten Einzelakt ein Deckungsschutz für Mobbing gegen den Vertragwortlaut ausgeschlossen wäre, weil der erste Einzelakt noch kein Mobbing ist, später aber die Vorvertraglichkeit eingewandt werden kann. Begünstigend führt das Amtsgericht weiter aus, dass die ersten Einzelakte 5-6 Jahre vor den eigentlichen systematischen Akten gelegen waren und damit ebenfalls nicht ein Zusammenhang mit dem eigentlichen Streitgegenstand bestanden hat.
August 21st, 2008 von
Kanzlei | Arbeitsrecht