Höhere Pfändungsfreigrenzen
Seit heute gelten neue, leicht erhöhte Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO), so ist bis zu einem Einkommen von 1029,99 € im Monat eine Pfändung nicht möglich.
Diese Neuerung ist nicht nur für alle Schuldner und Gläubiger von Bedeutung, sonder auch für alle Arbeitgeber, bei deren Arbeitnehmern gepfändet wird. Zahlt ein Arbeitgeber nämlich einen zu hohen Betrag an einen Gläubiger, kann er selbst in die Haftung geraten.
Die ganze Anlage zu § 850 c III ZPO ist beim Bundesjustizministerium einsehbar.
Juli 1st, 2011 von
Kanzlei | Arbeitsrecht , Verbraucherrecht
Flüssiggas im Dienstwagen
Der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage (LPG) in einen Dienstwagen führt nicht dazu, dass die Kosten bei der Berechnung der 1%-Regel für die Versteuerung als Geldwertervorteil berücksichtigt werden müssen, so der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13. Oktober 2010 (Az: VI R 12/09).
Anders ist das, wenn die Flüssiggasanlage bereits bei einem Neuwagen verbaut ist.
Die Nachrüstung ergibt jedoch keine neuen Nutzungsmöglichkeiten und ist nur unselbstständige Ausstattung, die nicht getrennt bewertet werden kann.
Februar 17th, 2011 von
Kanzlei | Arbeitsrecht , Steuerrecht , Verkehrsrecht
Für Betriebsratarbeit Internetzugang erforderlich
Das hat das LAG Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung am 09.07.2008 (Pressemitteilung erst vom 26.08.2008), AZ. 17 TaBV 607/08 entschieden.
Interessant an dieser Entscheidung ist nicht nur, dass das LAG ausdrücklich feststellt, dass ein Internetzugang notwendig ist, um die Arbeiten als Betriebsrat vornehmen zu können. Es ist, so das LAG, hierbei auch nicht entscheidend, dass andere Informationsquellen zur Verfügung stehen und ob gerade konkret für die Betriebsratsarbeit die Internetzugangsmöglichkeit benötigt wird.
Denn zur sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben ist ein Internetzugang notwendig, um sich umfassend entsprechend zu informieren – soweit die Einrichtung eines solchen problemlos für den Arbeitgeber möglich ist.
Damit setzt sich das LAG Berlin-Brandenburg in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.8.2006, 7 ABR 55/05, indem die konkrete Erfordernis eines Internetzugangs zur Erfüllung der Betriebsratstätigkeit noch abgelehnt wurde. Deshalb wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Beiden Entscheidungen ist gemein, dass sie Rücksicht auf die konkrete Situation vor Ort Bezug nehmen und nicht abstrakt das Recht auf Internetzugang anerkennen.
(via Jur-Blog.de)
September 1st, 2008 von
Kanzlei | Arbeitsrecht
Mobbing: Abgrenzung Rechtsschutzfall und einzelne “Mobbing”-Vorfälle
In einer von der Dr. Schnitzer Rechtsanwalts GmbH erstrittenen Entscheidung gegen eine Rechtsschutzversicherung hat das Amtsgericht Neuburg an der Donau am 17.07.2008 unter dem Aktenzeichen 1 C 255/05 entschieden, dass ein Rechtsschutzfall bei Mobbing wegen Vorvertraglichkeit dann nicht ausscheiden kann, wenn zwar einzelne Handlungen und Vorfälle vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung vorgelegen haben, diese mangels Konkretisierung und Verdichtung einzelner Momente zu einer systematischen Verhaltensweise aber noch kein Mobbing darstellen.
Konkret ging es um den mehrjährigen Leidensweg einer Angestellten, der in einer psychischen Erkrankung endete. Die arbeitsgerichtlichen Verfahren wollte die Rechtsschutzversicherung deshalb nicht decken, weil nach dem unstreitigen Klagevortrag einzelnde Handlungen gegen die Klägerin vor Rechtsschutzvertragsbeginn erfolgt waren.
Die Klägerin trug im Deckungsprozess jedoch vor, dass aus einzelnden Handlungen alleine noch kein Mobbing im arbeitsrechtlichen Sinne vorliegt, man vielmehr erst im Zeitpunkt des Auftretens objektiver Krankheitselemente und objektiver Belastungen der Klägerin von einer so starken Verdichtung sprechen könne, dass man den Begriff Mobbing als Zusammenfassung mehrerer Verletzungen der Persönlichkeitsrechte annehmen könne. Da aber die ersten körperlichen Beschwerden unstreitig weit nach Abschluss des Rechtsschutzvertrages aufgetreten seien, müsse folglich Deckungsschutz gewährt werden, weil Vorvertraglichkeit nur bezüglich einzelner Handlungen, nicht aber bezüglich der Zusammenfassung der Einzelaspekte zu systematischem Vorgehen vorliege.
Dem ist das Amtsgericht Neuburg gefolgt. Insbesondere folgt es der weiteren Argumentation der Dr. Schnitzer Rechtsanwalts GmbH, dass bei einer Abstellung auf den ersten Einzelakt ein Deckungsschutz für Mobbing gegen den Vertragwortlaut ausgeschlossen wäre, weil der erste Einzelakt noch kein Mobbing ist, später aber die Vorvertraglichkeit eingewandt werden kann. Begünstigend führt das Amtsgericht weiter aus, dass die ersten Einzelakte 5-6 Jahre vor den eigentlichen systematischen Akten gelegen waren und damit ebenfalls nicht ein Zusammenhang mit dem eigentlichen Streitgegenstand bestanden hat.
August 21st, 2008 von
Kanzlei | Arbeitsrecht
Gleichbehandlungsrichtlinie schützt nicht nur behinderte Menschen, sondern auch deren Angehörige
… vor einer Diskriminierung. Das hat der Europäische Gerichtshof klargestellt. Aus der Tatsache, dass es Spezialregelungen für behinderte Arbeitnehmer gebe, dürfe nicht darauf geschlossen werden, dass die Richtlinie nur für diese Menschen gelte und diese schütze. Vielmehr schütze die Richtlinie vor allen unmittelbaren und mittelbaren Einschränkungen und Ungleichbehandlungen.
Im konkreten Fall hatte eine Mutter eines behindert geborenen Kindes die Ungleichbehandlung nach der Geburt ihres Kindes geltend gemacht.
August 4th, 2008 von
Kanzlei | Arbeitsrecht