Google Chrome
Der Datenschutzbeauftrage Online Blogschreibt über datenschutzrechliche Bedenken hinsichtlich des gestern veröffentlichten Internetbrowsers Google Chrome.
RA Michael Langhans | Allgemein , IT & TK RechtDer Datenschutzbeauftrage Online Blogschreibt über datenschutzrechliche Bedenken hinsichtlich des gestern veröffentlichten Internetbrowsers Google Chrome.
RA Michael Langhans | Allgemein , IT & TK RechtEs wäre eine vermeindlich tolle Sache, die Möglichkeiten auf Aktualität des Internets für den Bürger zu nutzen und diesem aktuelle Gesetzestexte an die Hand zu geben. Dass dem nicht immer so ist, beweist “Gesetze im Internet” mit dem §101 UrhG. Dieser sollte eigentlich die am heutigen 01.09.2008 in Kraft tretende Auskunftsmöglichkeit der Verletzten beinhalten. Nachdem die Unterzeichnungen vom 07. Juli herrühren und die Veröffentlichung im Bundesgesetzesblatt vom 11. Juli herrührt eigentlich ausreichend Zeit, aktuelle Gesetze im Internet bereitzustellen, oder?
Merke: Quellen im Internet sind immer mit Vorsicht zu geniessen. Das gilt auch (oder gerade?) wenn die Quelle staatlicher Natur ist.
Natürlich weist ja auch das Bundesjustizministerium darauf hin, dass nur das Bundesgesetzblatt die einzig richtige Fassung beinhaltet. Aber man muss es dem Bürger doch nicht unnötig schwer machen.
RA Michael Langhans | Allgemein , IT & TK Recht Das AG Hagen setzt sich in seiner Entscheidung vom 02.07.2008 über den BGH hinweg und billigt Sendeberichten von Telefaxen einen Beweiswert zu. Diese Entscheidung mag aus folgenden persönlichen Erfahrungen einerseits und folgenden Problemen der Entscheidungsgründe nicht zu überzeugen: Ich hatte dieses Jahr bereits 2x das Vergnügen, dass Telefaxe trotz “OK” Sendeberichten nicht angekommen sind. Einmal wurde beim AG Montabaur ein Fristschreiben nicht aufgefunden trotz “OK” Bericht (Wiedereinsetzung erfolgreich), einmal habe ich nachweislich (Empfangs- und Sendejournal) ein Fax des LG Augsburg nicht erhalten, obgleich in dessen Akten ein Faxsendebericht “OK” enthalten ist.
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RA Michael Langhans | Allgemein , IT & TK RechtDas berichtet die Verbraucherzentrale Schleswig, der eine CD mit 17.000 Datensätzen anonym zugespielt wurde. Insoweit sollen Fälle bekannt sein, bei denen trotz unmissverständlicher Ablehnung einer Bestellung Abbuchungen vorgenommen wurden - bei solch kompletten Datensätzen kein Problem, und der Verbraucher darf dann beweisen, dass er diese Kontodaten nicht herausgegeben hat. Daher gilt: Kontoauszüge überprüfen, auch wenn das Gesamt-Haben (oder Soll) stimmig erscheint.
RA Michael Langhans | Allgemein , VerbraucherrechtProfessor Dr. Winfried Hassemer, ehemaliger Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, in einem in der FAZ veröffentlichten Artikel über die seiner Meinung nach wichtige Rolle der Anwaltschaft in Deutschland, die seines Erachtens viel zu häufig zu wenig Beachtung findet.
RA Michael Langhans | AllgemeinFür den Fall eines Steuerberaters hat das OVG Rheinland-Pfalz am 17.12.2007 entschieden, dass sein Autoradio vollständig der Rundfunkgebührenpflicht unterliege, da er zumindest teilweise dieses Auto beruflich nutze. Begründet wird die Entscheidung damit, dass nach dem Rundfunkstaatsvertrag jedes Gerät der Rundfunkgebührenpflicht unterliegt (§2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Nur für private Zweitgeräte gilt insoweit die Erleichtung des §5 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, §5 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag schließt diese Erleichterung aus für nicht privat genutzte KFZ.
Interessant ist vorallem auch die Argumentation, dass bereits die Fahrt zu einer Fortbildungsveranstaltung gewerblich ist.
RA Michael Langhans | AllgemeinSind die bisher veröffentlichten Entscheidungen und Erklärungen für Sie hilfreich? Lassen Sie uns doch Ihre Meinungen, Wünsche und Anregungen zukommen. Wir freuen uns auf Sie.
Ihre Rechtsanwälte
RA Michael Langhans | AllgemeinDas hat der Bundesgerichtshof leider Gottes nochmals festgestellt. Danach kommt es eben nicht darauf an, ob ein Argument positiv in den Urteilsgründen verbeschieden wird. Denn
die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
In besagter Bundesverfassungsgerichtsentscheidung heißt es
Dieser Anspruch verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 [220]; 72, 119 [121]; stRspr). Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 [194]; 70, 288 [294]; stRspr).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 22, 267 [274]; stRspr).
Diese 12 Jahre alte Rechtsmeinung dürfte von der Realität überholt sein, öffnet jedenfalls eine Pandorabüchse für formelhafte Entscheidungen und Gehörsrügenzurückweisungen, indem entweder einen Formularsatz weitere Argumente angefragt werden (diese werden nach der These des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung berücksichtigt sein, außer das Gegenteil ist bewiesen) oder indem in einem Urteil Formelsätze wie “die weiteren vorgebrachten Argumente liesen ebenfalls keine andere rechtliche Wertung zu” abschließend keine Möglichkeit des Gegenteilsbeweises zulassen.
RA Michael Langhans | AllgemeinRechtsanwalt Langhans ist neben seinen Mitgliedschaften in den ARGEN Verkehrsrecht und Baurecht nunmehr auch Mitglied in der ARGE des Deutschen Anwaltsvereins IT-Recht, um insoweit Ihre Belange im Bereich des IT-Recht/Internetrecht/Telekommunikation durch den Austausch mit Kollegen noch besser vertreten zu können.
RA Michael Langhans | Allgemein , IT & TK Recht , KanzleiinternDer Kollege Hoenig macht auf ein Schreiben aufmerksam, mit dem eine Schweizer Rechtsschutzversicherung in einer Beratung empfiehlt, einen bestimmten Betrag zu bezahlen, weil die Sache aussichtslos sei. Viele Kollegen, aber auch wir, haben mit der gegenseitigen Rechtsansicht gute Erfahrungen gemacht.
Wieviel man also auf solche “Rechtsberatungen” geben darf, muss letztlich jeder selber entscheiden. Nur: Dass der gegnerische Anwalt mit diesem Schreiben auf seiner Homepage wirbt, sollte jedem zu denken geben.
RA Michael Langhans | Allgemein , IT & TK Recht