Kein “Anlernvertrag” bei anerkanntem Ausbildungsberuf
Für anerkannte Ausbildungsberufe ist die Ausbildung gem. § 4 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nur nach der Ausbildungsordnung zulässig. Die Ausbildung hat grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2010 (Az.: 3 AZR 317/08) entschieden, dass eine solche Ausbildung nicht alternativ in einem sogenannten “anderen Arbeitsverhältnis” gem. § 26 BBiG durchgeführt werden darf. Wenn ein Berufsausbildungsverhältnis ausdrücklich nicht vereinbart werden soll, kann statt dessen ein Arbeitsverhältnis begründet werden.
Ein “Anlernverhältnis” bei anerkanntem Ausbildungsberuf, welches auf § 26 BBiG gestützt wird, ist wegen des Gesetzesverstoßes insgesamt nach § 134 BGB nichtig.
Trotzdem eingegangene “Anlernverhältnisse” sind nach Auffassung des BAG für den Zeitraum ihrer Durchführung dann entsprechend den Regelungen eines faktischen Arbeitsverhältnisses zu behandeln. Damit hat der Arbeitgeber auch die übliche Vergütung für einen Arbeitnehmer im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB zu bezahlen.
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