Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung
Der BFH hat mit Urteil vom 11.11.2009 (Az.: IX R 1/09) entschieden, dass es zulässig ist, den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses steuerwirksam zu gestalten, indem die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausgeschoben wird.
Die Beurteilung des BFH stützt sich darauf, dass die Besteuerung bzw. der Besteuerungszeitpunkt bei solchen Zahlungen vom jeweiligen Zuflusszeitpunkt abhängt.
Grundlage für dieses Urteil war die Fälligkeitsbestimmung in einer Betriebsvereinbarung für die (Teil-)Abfindungsleistung beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers. Darin wurde die Fälligkeit der Abfindung zunächst auf einen Tag im November des Streitjahres 2000 festgelegt. Wegen der steuergünstigeren Gestaltung wurde im Interesse der betroffenen Arbeitnehmerin der Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001 hinausgeschoben. Auch die Auszahlungund damit der Zufluss erfolgte in diesem Fall erst im Jahr 2001
Kanzlei | Arbeitsrecht , Steuerrecht