BAG entscheidet über streikbegleitende „Flashmob-Aktion“
Die Klage eines Arbeitgeberverbands, mit welcher der Gewerkschaft ver.di der Aufruf zu „Flashmob-Aktionen“ im Einzelhandel untersagt werden sollte, wurde vom Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 22.09.2009 (- 1 AZR 972/08 – ) abgewiesen.
Grund für die Klage war eine von der Gewerkschaft organisierte einstündige Aktion, bei der ca. 40 Personen überraschend eine Einzelhandelsfiliale aufgesucht hatten und durch den koordinierten Kauf von „Pfennig-Artikeln“ Warteschlangen an den Kassen verursachten. Außerdem wurden auch mit Waren vollgepackte Einkaufswagen von den Flashmob-Teilnehmern stehen gelassen.
Das BAG vertritt in seiner Klageabweisung u.a. die Auffassung, dass für die Beurteilung der Angemessenheit einer solchen gewerkschaftlichen Arbeitskampfmaßnahme von wesentlicher Bedeutung ist, ob für den Arbeitgeber hier Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Im Einzelhandel kann sich ein Arbeitgeber gegen eine „Flashmob-Aktion“ jedenfalls dadurch zur Wehr setzen, dass er von seinem Hausrecht Gebrauch macht oder eine kurzfristige Betriebsschließung veranlasst, so die Ansicht des BAG.
RAin Petra Huber | Arbeitsrecht