Vorsicht beim Parken auf Golfplätzen
Das der Betreiber eines Golfplatzes nicht für Schäden durch Golfbälle an Fahrzeugen auf seinem Parkplatz haftet, wenn der Betreiber seinen Verkehrssicherungsmaßnahmen nachgekommen ist, entschied das AG Trier (Az. 32 C 308/09). In den Gründen heißt es, Golf sei eine Sportart, bei der man nicht für alle Eventualitäten gerüstet sein könne.
RA Carsten Krois | Allgemein , Verwaltungsrecht