Dr. Günter Schnitzer*

Rechtsanwalt

*bis 31.12.2008

Fachanwalt für Sozialrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Eva Graf-Friedel

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht


Petra Huber

Rechtsanwältin


Carsten Krois

Rechtsanwalt

Wirtschaftsmediator (CVM)

Kein Widerruf bei Kaufvertrag auf Konsumentenmesse

Widerrufsrechte bei Haustürgeschäften – das haben die meisten Menschen im Ohr. Schnell überrumpelt einen Vertrag abgeschlossen, widerrufen – alle Probleme gelöst? Dass ein solches Widerrufsrecht aber zum Beispiel auf Messeveranstaltungen nicht gilt, verwundert viele. Das Gesetz schreibt folgende Tatbestandsvoraussetzungen vor:

§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3.im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen

bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

Der Gesetzgeber schützt also nur das Überraschungsmoment, das bei einer Verkaufsveranstaltung wie einer Konsumentenmesse gerade nicht besteht, weil jeder weiß dass ein solcher Vertrag droht. Nur dann, wenn bei Veranstaltungen der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, nicht das Einkaufen, besteht ein Widerrufsrecht.

Juli 21st, 2009 von Kanzlei | Kaufrecht , Verbraucherrecht