Mitstörerhaftung des Anschlussinhabers II: OLG Frankfurt verneint Haftung Anschlußinhaber
solange keine weiteren Umstände ersichtlich sind (Beschluß vom 20.12.2007).
RA Michael Langhans | IT & TK Rechtsolange keine weiteren Umstände ersichtlich sind (Beschluß vom 20.12.2007).
RA Michael Langhans | IT & TK RechtDas BAG hat mit Urteil vom 24.10.2007 entschieden, dass vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsklauseln gem. § 307 BGB unwirksam sind, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Un-wirksamkeit kann sich daraus ergeben, dass eine Klausel entgegen dem Transparenz-gebot nicht klar und verständlich ist.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein als Berater beschäftigter Arbeitnehmer auf eine Bonuszahlung für das Jahr 2004 geklagt. Ihm war vom beklagten Finanzdienstleitungsunternehmen im Arbeitsvertrag die Teilnahme an einem Bonussystem zugesagt worden. Für die Jahre 2002 und 2003 hatte der Kläger von der Beklagten jeweils einen Bonus erhalten. Nach dem Bonussystem der Beklagten hängt die Höhe der Bonuszahlung vom Geschäftsergebnis und der individuellen Leistung des Arbeitnehmers ab. Eine Vertragsklausel bestimmt, dass die Bonuszahlung in jedem Falle freiwillig erfolgt und keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Eine andere Klausel regelt, dass der Anspruch auf die Bonuszahlung entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. April des Folgejahres gekündigt ist. Der Kläger hatte vor dem 01.04.2005 das Arbeitsverhältnis gekündigt. Die Vorinstanzen hatten die Klage deshalb abgewiesen.
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RAin Petra Huber | ArbeitsrechtDarauf weist die Kanzlei Dr. Bahr hin: Das Landgericht München I hat in der Entscheidung vom 04.10.2007, veröffentlicht in der MIR 2008, in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass eine Anschlussinhaberhaftung nicht immer besteht, insbesondere dann nicht, wenn keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch durch einen Angestellten bestehen, so dass Überwachungen und Beschränkungen unzumutbar sind.
Die Rechtspraxis der Landgerichte Hamburg und Köln wird damit negiert: Eine Anschlussinhaberhaftung für jede Störung besteht nicht.
Freilich bleibt zu bedenken, dass es sich um den Spezialfall eines P2P Missbrauches in einer Firma handelt. Für die häufigeren Fälle des privaten Missbrauchs existiert bisher keine entsprechende Entscheidung, das Landgericht Mannheim hat die entsprechende Frage für außschließlich durch Familienmitglieder zu nutzende Internetverbindungen offengelassen.
RA Michael Langhans | IT & TK RechtWas ändert sich im Straßenverkehr 2008?
Ab dem 01.01.2008 gilt ein neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das wesentliche Änderungen mit sich bringen wird.
Die ersten Großstädte haben Umweltzonen eingerichtet (vgl. Übersicht hier, einfach die entsprechende Stadt anklicken), so dass ohne eine entsprechende Feinstaubplakette ein Befahren der Ballungsräume weitgehend nicht mehr erlaubt ist. Online bestellen kann man die Feinstaubplakette z.B. in Stuttgart für 6 EUR.
Ab April dürfen Kindersitze ohne die Prüfnormen ECE 44/03 oder 44/04 nicht verwendet werden.
In Österreich entfällt die Tagesfahrlichtverpflichtung wieder. Eine Winterreifenpflicht bei schneebedeckten Fahrbahnen oder vereisten Fahrbahnen besteht. Alternativ genügen Schneeketten an den Antriebsrädern, soweit dadurch die Fahrbahn nicht beschädigt wird, also bei durchgehender Schneedecke z.B.
RA Michael Langhans | Verkehrsrecht