Höhe des Abfindungsanspruchs nach §1a KSchG
Das Bundesarbeitsgericht hatte am 13. Dezember 2007 – 2 AZR 807/06 darüber zu entscheiden, in welcher Höhe ein Abfindungsansprcuh gem. §1a KSchG entsteht. Der Abfindungsanspruch in §1a KSchG fordert eine betriebsbedingte Kündigung und einen Hinweis auf den Abfindungsanspruch bei nicht erfolgter Kündigungsschutzklage. Im zu entscheidenden Fall war vom Arbeitgeber richtig aufgeklärt worden. In einer Betriebsratsanlage war die Abfindung der Höhe nach als “vereinbart” geschrieben worden.
Nachdem nun der Arbeitgeber nicht deutlich gemacht hat, dass sein Abfindungsangebot wegen der geringeren Summe als nach §1a Abs. 2 KSchG kein solches nach diesem Paragraphen ist, geht dies zu lasten des Arbeitgebers. Er muss deutlich machen, wenn er gerade kein Angebot nach §1a KSchG abgibt. Anlagen oder ähnliches reichen hierzu jedenfalls nach Meinung des BAG nicht aus.
RA Dr. Günter Schnitzer | Arbeitsrecht