Kündigung durch Arbeitsplatzverlassen und schriftliche Bestätigung unwirksam
Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nochmals hervorgehoben: Obgleich bereits das Gesetz in §623 BGB die Schriftform fordert, hatte dort ein Arbeitgeber das eigenmächtige Verlassen des Arbeitsplatzes durch einen Arbeitnehmer als konkludente Kündigung interpretiert. Die Schriftform wollte der Arbeitgeber durch eine schriftliche Bestätigung seinerseits dieser “Kündigung” erreichen. Dem hat das LAG eine Abfuhrt erteilt: Es könne nur etwas bestätigt werden, das rechtlich und tatsächlich eingetreten sei. Da aber eine Kündigung mangels Form nicht geschehen ist, ist auch eine Bestätigung dieser ohne Wirkung (Urteil vom 23.08.2007, Az. 9 Sa 411/07).
RA Dr. Günter Schnitzer | Arbeitsrecht