Dr. Günter Schnitzer*

Rechtsanwalt

*bis 31.12.2008

Fachanwalt für Sozialrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Eva Graf-Friedel

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht


Petra Huber

Rechtsanwältin


Carsten Krois

Rechtsanwalt

Wirtschaftsmediator (CVM)

E-Bay & Co.: Zustandsbeschreibung gründlich formulieren

Es drohen Schadensersatzansprüche, wenn man bei einem mangelhaften Fahrzeug von einem “sehr guten Zustand” spricht. Wenn, wie im von den Verkehrsanwälten veröffentlichten Fall, daher ein Kaufinteressent sich zum Fahrzeug begibt und sich dieses ansieht, kann ein Schaden in Höhe der Reisekosten gegeben sein aus dieser fehlerhaften Produktbeschreibung. Das gute Geschäft kann sich so schnell umkehren.

Oktober 5th, 2007 von Kanzlei | IT & TK Recht , Verkehrsrecht



Keine originäre Forderungsberechtigung Telekommunikationsunternehmen

Für Mehrwertdienste hat das AG Zossen eine durchaus interessante, und in Details zum BGH abweichende Entscheidung erlassen: Danach kann auch und gerade in AGB nicht eine eigene Forderung des Diensteanbieters für Mehrwertdienste Dritter gegenüber seinem Kunden begründet werden. Überzeugend setzt sich das AG mit den verschiedenen rechtlichen Konstrukten auseinander und lehnt im Ergebnis einen eigenen Forderungsanspruch für Mehrwertdienste Dritter ab. Das AG widerspricht insoweit dem BGH, der in einer ähnlichen Entscheidung eine Zulässigkeit der AGB-rechtlichen Regelungen erklärt hat.

Entscheidend sollte hierbei freilich immer sein, ob und wie sich das Unternehmen geriert: Vielerorts wird einfach die Forderung geltend gemacht, dann aber bezüglich der Einwendungen auf Richtigkeit an Dritte verwiesen. Dies ist sowohl nach BGH als auch AG Zossen unzulässig, da die Einwendungen bei jeder Konstruktion dann immer den Forderungssteller treffen müssen.

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Oktober 4th, 2007 von Kanzlei | IT & TK Recht