Dr. Günter Schnitzer*

Rechtsanwalt

*bis 31.12.2008

Fachanwalt für Sozialrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Eva Graf-Friedel

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht


Petra Huber

Rechtsanwältin


Carsten Krois

Rechtsanwalt

Wirtschaftsmediator (CVM)

Verbraucherschutz Mehrwertdienste

Mit dem 01.09.2007 sind Verbesserungen des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit telefonischen Mehrwertdiensten/Sonderrufnummern und ähnlichem eingeführt worden:

Der Preis muss nunmehr gut lesbar im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rufnummer angezeigt werden. Der Preis darf nicht deutlich kürzer als die Rufnummer wiedergegeben sein. Für Abo Abschlüsse gilt dasselbe: Ein deutlicher Hinweis muss erfolgen. Bei Faxabrüfen ist die Anzahl der Seiten, bei Datendiensten der Datentransfern anzugeben – wenn sich dies auf den Preis auswirkt.

Bei Kurzwahldiensten von einem Preis von 2 € oder mehr je Abruf ist der Empfang der Kosteninfo zu bestätigen durch den Kunden – bei Dauerverhältnissen und bereits erfolgter Legitimation ist dies aber entbehrlich.

Für R-Gespräche wurde nunmehr eine Sperrliste eingeführt.

Die wichtige Rechtsfolge: Alle Verstöße führen zwingend zu einem Wegfall des Entgeltanspruchs gem. §66g TKG:

Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgeltes nicht verpflichtet, wenn

* der Endnutzer entgegen der Preisansagepflicht des § 66b TKG nicht über den erhobenen Preis informiert wurde;
* entgegen der Preisanzeigepflicht des § 66c TKG nicht über den erhobenen Preis informiert wurde;
* Entgelte verlangt werden, die über die Preisobergrenzen des § 66d hinausgehen oder wenn bei einem Tarif, der aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Preisbestandteilen gebildet worden ist, die Preisbestandteile im Einzelverbindungsnachweis nicht getrennt ausgewiesen worden sind;
* die Verbindung entgegen § 66e TKG nicht rechtzeitig getrennt wurde;
* Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 TKG betrieben wurden;
* R-Gesprächsdienste angeboten werden, bei denen der Anrufer, entgegen § 66i TKG Auszahlungen erhält;
* trotz Eintrags in die Sperr-Liste ab einem Tag danach noch R-Gespräche zu dem gesperrten Anschluss erfolgen.

Das altbekannte Problem bleibt: Die Frage der Beweislast, dass man eine Preis-SMS nicht bekommen hat, dass Unterlagen des Mobilfunkanbieters fehlerhaft sind und ähnliches wird durch diese längst überfälligen Maßnahmen nicht tangiert. Wir beraten Sie insoweit gerne.

September 14th, 2007 von Kanzlei | IT & TK Recht , Verbraucherrecht