Mietkautionsdarlehen sind bei Hartz IV zins- und tilgungsfrei
Das hat das Landessozialgericht Hessen bekräftigt. Rechtswidrig ist jeder Einbehalt, der die Pfändungsfreigrenzen unterschreitet. Dies gilt auch, wenn der entsprechende Träger eine Vereinbarung mit dem Hilfeempfänger trifft. Diese Vereinbarung ist ebenfalls rechtswidrig.
Zudem liege überhaupt kein Schaden vor, da der Anspruch auf Kautionsrückzahlung abgetreten wurde, so das LSG.
RA Dr. Günter Schnitzer | Sozialrecht