SGB II: Genutztes KFZ darf Restwert von 7.500 EUR haben
Das hat das Bundessozialgericht am 06.09.2007, Az. B 14/7b AS 66/06 R entschieden.
Der den Betrag von 7.500 EUR übersteigenden Wert muss man sich nach diesem Urteil als Vermögen anrechnen lassen.
RA Dr. Günter Schnitzer | Sozialrecht