Dr. Günter Schnitzer*

Rechtsanwalt

*bis 31.12.2008

Fachanwalt für Sozialrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Eva Graf-Friedel

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht


Petra Huber

Rechtsanwältin


Carsten Krois

Rechtsanwalt

Wirtschaftsmediator (CVM)

Mietkautionsdarlehen sind bei Hartz IV zins- und tilgungsfrei

Das hat das Landessozialgericht Hessen bekräftigt. Rechtswidrig ist jeder Einbehalt, der die Pfändungsfreigrenzen unterschreitet. Dies gilt auch, wenn der entsprechende Träger eine Vereinbarung mit dem Hilfeempfänger trifft. Diese Vereinbarung ist ebenfalls rechtswidrig.

Zudem liege überhaupt kein Schaden vor, da der Anspruch auf Kautionsrückzahlung abgetreten wurde, so das LSG.

September 14th, 2007 von RA Dr. Günter Schnitzer | Sozialrecht



Verbraucherschutz Mehrwertdienste

Mit dem 01.09.2007 sind Verbesserungen des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit telefonischen Mehrwertdiensten/Sonderrufnummern und ähnlichem eingeführt worden:

Der Preis muss nunmehr gut lesbar im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rufnummer angezeigt werden. Der Preis darf nicht deutlich kürzer als die Rufnummer wiedergegeben sein. Für Abo Abschlüsse gilt dasselbe: Ein deutlicher Hinweis muss erfolgen. Bei Faxabrüfen ist die Anzahl der Seiten, bei Datendiensten der Datentransfern anzugeben – wenn sich dies auf den Preis auswirkt.

Bei Kurzwahldiensten von einem Preis von 2 € oder mehr je Abruf ist der Empfang der Kosteninfo zu bestätigen durch den Kunden – bei Dauerverhältnissen und bereits erfolgter Legitimation ist dies aber entbehrlich.

Für R-Gespräche wurde nunmehr eine Sperrliste eingeführt.

Die wichtige Rechtsfolge: Alle Verstöße führen zwingend zu einem Wegfall des Entgeltanspruchs gem. §66g TKG:

Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgeltes nicht verpflichtet, wenn

* der Endnutzer entgegen der Preisansagepflicht des § 66b TKG nicht über den erhobenen Preis informiert wurde;
* entgegen der Preisanzeigepflicht des § 66c TKG nicht über den erhobenen Preis informiert wurde;
* Entgelte verlangt werden, die über die Preisobergrenzen des § 66d hinausgehen oder wenn bei einem Tarif, der aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Preisbestandteilen gebildet worden ist, die Preisbestandteile im Einzelverbindungsnachweis nicht getrennt ausgewiesen worden sind;
* die Verbindung entgegen § 66e TKG nicht rechtzeitig getrennt wurde;
* Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 TKG betrieben wurden;
* R-Gesprächsdienste angeboten werden, bei denen der Anrufer, entgegen § 66i TKG Auszahlungen erhält;
* trotz Eintrags in die Sperr-Liste ab einem Tag danach noch R-Gespräche zu dem gesperrten Anschluss erfolgen.

Das altbekannte Problem bleibt: Die Frage der Beweislast, dass man eine Preis-SMS nicht bekommen hat, dass Unterlagen des Mobilfunkanbieters fehlerhaft sind und ähnliches wird durch diese längst überfälligen Maßnahmen nicht tangiert. Wir beraten Sie insoweit gerne.

September 14th, 2007 von Kanzlei | IT & TK Recht , Verbraucherrecht



Kein Widerrufsrecht bei Kartenbestellungen via Internet oder Telefon

Das hat das AG München – bestätigt von LG und BGH – nochmals verdeutlicht. §312 b BGB führt im Absatz III verschiedene Ausschlusstatbestände auf. Neu an der Entscheidung des AG München ist, dass unter Nr. 6 auch solche Verträge gezählt werden, für die der Vertragspartner nur die Vermittlung übernommen hat. Es ist also unerheblich, ob der Verkäufer auch die Dienstleistung anbietet. Es komme nur darauf an, dass es sich um eine Dienstleistung i.S. des §312 b III Nr. 6 BGB handelt.

September 10th, 2007 von Kanzlei | IT & TK Recht



Handynutzung an roter Ampel erlaubt?

Das OLG Bamberg hat dies in seiner Entscheidung 3 S OWi 1050/2006 bejaht:

Da bei abgeschaltetem Motor keine Gefährdung ausgehe, vielmehr einer Beteiligung am Straßenverkehr erst ein weiterer Vorgang (Motor starten) entgegensteht, liegt kein Verhalten vor, das mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Denn die Ablenkung von den Fahraufgaben sei in diesem Fall nicht gegeben.

Ob sich diese Rechtssprechung durchsetzen wird, ist im Moment noch unklar.

Das OLG argumentiert überzeugend anhand des Gesetzestextes. Es könne bei “stehen” und “ausgeschaltet” nicht darauf ankommen, ob ein KFZ auf oder neben der Straße steht. Dies sei vielmehr eine unzulässige Rechtsausdehnung.

September 10th, 2007 von Kanzlei | Verkehrsrecht



SGB II: Genutztes KFZ darf Restwert von 7.500 EUR haben

Das hat das Bundessozialgericht am 06.09.2007, Az. B 14/7b AS 66/06 R entschieden.

Der den Betrag von 7.500 EUR übersteigenden Wert muss man sich nach diesem Urteil als Vermögen anrechnen lassen.

September 7th, 2007 von RA Dr. Günter Schnitzer | Sozialrecht