Bei Schlechtleistung kann Schadensersatz mit Vergütung aufgerechnet werden
Diese bereits geklärte Frage hat das Bundesarbeitsgericht nochmals klargestellt. Zwar ist im Dienstleistungsrecht (§611 ff. BGB) eine Lohnminderung nicht vorgesehen. Gleichwohl bleibt die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch möglich. Das Bundesarbeitsgericht führt weiter aus, dass insbesondere auch ein Arbeitgeber keine Teilleistungen annehmen müsse.
Rechtlich unproblematisch, gestaltet sich die tatsächliche Überprüfung eines konkreten Sachverhaltes durchaus problematischer: Liegt eine beweisbare Schlechtleistung vor, der ein Schadensersatzanspruch folgt, oder liegt doch eher eine beweisbare Teilleistung vor, die ein Arbeitgeber nicht hinnehmen muss?
Über Ihren konkreten Fall beraten wir Sie gerne.
RA Dr. Günter Schnitzer | Arbeitsrecht