Dr. Günter Schnitzer*

Rechtsanwalt

*bis 31.12.2008

Fachanwalt für Sozialrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Eva Graf-Friedel

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht


Petra Huber

Rechtsanwältin


Carsten Krois

Rechtsanwalt

Wirtschaftsmediator (CVM)

Internetforen, Meinung und Störerhaftung

Einen interessanten Rechtssprechungszusammenschnitt liefert der Kollege Kremer anhand eines weiteren Urteils des LG Hamburgs. Obgleich solche Entscheidungen immer stark einzelfallbezogen sind, kann man durchaus eine einheitliche Rechtsmeinung herauslesen – dass zumindest nicht ohne weiteres eine Betreiberhaftung als Störer in Betracht kommt.

August 24th, 2007 von Kanzlei | IT & TK Recht



Privates Barfußfahren im KFZ zieht kein Bußgeld nach sich

Zwar kann es, so das OLG Bamberg in einem Beschluß vom 11.01.2007, zivilrechtlich problematisch sein, wenn es zu einem Unfall kommt, der durch ein Abrutschen verursacht wurde, was dann auch wieder zu einem Bußgeld führen könnte. Grundsätzlich ist aber das bloße Barfußfahren zu privaten Zwecken kein Verstoß gegen §§ 23 I S. 2, 21 StVO, 31 II StVZO.

Anderes, so das OLG Bamberg, kann sich ergeben, wenn die Fahrt beruflich unternommen wurde. Aus § 209 I Nr. 1, 15 Abs. 1 SGB VII i.V.m. §§ 44 II, 58, 32 Unfallverhütungsvorschriften Fahrzeuge BGV D29 lässt sich schließen, dass der Fahrzeugführer zum sicheren Führen des Fahrzeuges den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen muss. Somit könnte ein Bußgeldtatbestand nach §58 Unfallverhütungsvorschriften Fahrzeuge BGV D29 erfüllt sein – der sich aber nur an Unternehmer oder Versicherte richtet und daher für Privatfahrten nicht anwendbar ist.

August 21st, 2007 von Kanzlei | Verkehrsrecht



Ihre Meinung ist gefragt

Sind die bisher veröffentlichten Entscheidungen und Erklärungen für Sie hilfreich? Lassen Sie uns doch Ihre Meinungen, Wünsche und Anregungen zukommen. Wir freuen uns auf Sie.

Ihre Rechtsanwälte

August 17th, 2007 von Kanzlei | Allgemein



Bei Schlechtleistung kann Schadensersatz mit Vergütung aufgerechnet werden

Diese bereits geklärte Frage hat das Bundesarbeitsgericht nochmals klargestellt. Zwar ist im Dienstleistungsrecht (§611 ff. BGB) eine Lohnminderung nicht vorgesehen. Gleichwohl bleibt die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch möglich. Das Bundesarbeitsgericht führt weiter aus, dass insbesondere auch ein Arbeitgeber keine Teilleistungen annehmen müsse.

Rechtlich unproblematisch, gestaltet sich die tatsächliche Überprüfung eines konkreten Sachverhaltes durchaus problematischer: Liegt eine beweisbare Schlechtleistung vor, der ein Schadensersatzanspruch folgt, oder liegt doch eher eine beweisbare Teilleistung vor, die ein Arbeitgeber nicht hinnehmen muss?

Über Ihren konkreten Fall beraten wir Sie gerne.

August 17th, 2007 von RA Dr. Günter Schnitzer | Arbeitsrecht



Schutz vor Computerkriminalität

verspricht das 41. Strafrechtsänderungsgesetz, seit dem 11.08.2007 nunmehr geltendes deutsches Recht:

Nicht nur die Einsichtnahme in geschützte Daten, sondern auch die bloße Vorbereitungshandlung (Abfangen von Logins) ist nunmehr unter Strafe gestellt. Strafbar macht sich also jeder, der ohne diese Daten zu Nutzen sich fremde Logins verschafft, wenn er hierfür technische Mittel einsetzt. Insbesondere das sogenannte Phishing soll so bereits vor einem Computerbetrug strafrechtlich verfolgt werden können.

Gestritten wird freilich in Fachkreisen darüber, ob nunmehr die Nutzung von bestimmten Tools, die aus Sicherheitsgründen zum Auffinden von eigenen Programmier- und Serverfehlern benötigt und benutzt werden, strafbar ist. Aus dem Wortlaut des § 202 c StGB ergibt sich dies eigentlich:

Wer sich Computerprogramme zur Vorbereitung einer solchen Tat verschafft

August 13th, 2007 von Kanzlei | IT & TK Recht



Ein Gericht muss Argumente nicht verbescheiden

Das hat der Bundesgerichtshof leider Gottes nochmals festgestellt. Danach kommt es eben nicht darauf an, ob ein Argument positiv in den Urteilsgründen verbeschieden wird. Denn

die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).

In besagter Bundesverfassungsgerichtsentscheidung heißt es

Dieser Anspruch verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 [220]; 72, 119 [121]; stRspr). Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 [194]; 70, 288 [294]; stRspr).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 22, 267 [274]; stRspr).

Diese 12 Jahre alte Rechtsmeinung dürfte von der Realität überholt sein, öffnet jedenfalls eine Pandorabüchse für formelhafte Entscheidungen und Gehörsrügenzurückweisungen, indem entweder einen Formularsatz weitere Argumente angefragt werden (diese werden nach der These des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung berücksichtigt sein, außer das Gegenteil ist bewiesen) oder indem in einem Urteil Formelsätze wie “die weiteren vorgebrachten Argumente liesen ebenfalls keine andere rechtliche Wertung zu” abschließend keine Möglichkeit des Gegenteilsbeweises zulassen.

August 10th, 2007 von Kanzlei | Allgemein



Vierköpfige Familie hat bei Hartz IV Anspruch auf 4 Zimmerwohnung

Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden. Danach sei es nicht zumutbar, einem Kleinkind zuzumuten, zusammen mit einem Geschwisterteil ein Zimmer zu bewohnen. Einem dem Säuglingsalter entwachsenen Kleinkind steht danach ein eigenes Zimmer zu. Deshalb muss die ARGE auch einen Umzug bezahlen.

(Sozialgericht Dresden, S 10 AS 1957/07 ER, nicht rechtskräftig)

August 9th, 2007 von RA Dr. Günter Schnitzer | Sozialrecht



Mitgliedschaft DAV IT

Rechtsanwalt Langhans ist neben seinen Mitgliedschaften in den ARGEN Verkehrsrecht und Baurecht nunmehr auch Mitglied in der ARGE des Deutschen Anwaltsvereins IT-Recht, um insoweit Ihre Belange im Bereich des IT-Recht/Internetrecht/Telekommunikation durch den Austausch mit Kollegen noch besser vertreten zu können.

August 8th, 2007 von Kanzlei | Allgemein , IT & TK Recht , Kanzleiintern



Handy im Straßenverkehr: Nicht alles ist eine Nutzung

Laut einer Entscheidung des OLG Bamberg (Urteil vom 27.04.2007, 3 Ss OWi 452/07) ist nicht das Halten des Handys alleine eine Nutzung im Sinne des Gesetzes, so dass insoweit keine Ordnungswidrigkeit vorliegen kann. Im konkreten Fall hatte eine Person ihr in den Fußraum gefallenes Handy nur aufgehoben.
Vergleichsweise hatten andere Gerichte schon entschieden, dass auch die Nutzung des Handys als Uhr oder Diktiergerät eine Nutzung ist, die als Ordnungswidrigkeit gilt.
Interessant ist hier wieder die feine Unterscheidung, die Bamberg trifft: Es muss keine Handyfunktionalität sein, sondern eine Gerätefunktion, telefonspezifische Funktionen sind also nicht notwendig.

Alle diese Urteile machen auch deutlich, dass es insbesondere darum geht, Ausreden entgegenzutreten: Ich habe nur meine Uhr auf dem Display abgelesen (statt eine SMS) usw.

Wieso nun ausgerechnet aber im Fall des OLG Bamberg dem Täter geglaubt wurde, ist unbekannt. Darauf verlassen, wie dies ein Richter in Ihrem Fall sehen würde, darf man sich aber nicht.

August 6th, 2007 von Kanzlei | Verkehrsrecht



Es widerspricht nicht dem Verfassungsrecht, dass künstliche Befruchtungen nur bis zum 50. Lebensjahr des Mannes durch die Krankenkasse finanziert werden kann

Dies hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 24.5.2007, B 1 KR 10/06 R ausgesprochen. Denn insoweit ist kein Gleichheitssatzverstoß im Sinne des Art. 3 GG gegeben. Zwar besteht, so das BSG, eine Ungleichbehandlung. Diese ist aber sachlich gerechtfertigt. Denn der Gesetzgeber habe diese nicht in den Kernbereich der Krankenversicherung fallende Leistung aus Gründen der Ausgabenbegrenzung für über 50-Jährige bewusst ausgeschlossen und insoweit ein eigenes Ermessen. Auch habe der Gesetzgeber diese Regelung insbesondere im Kindswohl getroffen, da ein erhöhtes Risiko auf Missbildungen jenseits der 50 Jahre des Mannes besteht. Eine grundsätzliche Beschränkung auf nur verheiratete Paare habe im übrigen aus diesen Kindswohlsgründen das Bundesverfassungsgericht gebilligt. Ein weiterer Grund ist, dass die Schere zwischen Elternalter und Kindsalter zu weit klaffen würde.

August 3rd, 2007 von RA Dr. Günter Schnitzer | Sozialrecht



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