Reisemängel
Wenn es im Urlaub zu Problemen kommt, hilft mitunter nur der Weg zum Anwalt. Für eine grobe Einschätzung, ob und welche Abzüge man gegebenenfalls für typische Reisemängel vornehmen kann, eignet sich die Kemptener Tabelle oder die Frankfurter Tabelle für Reisemängel. Die Abklärung der konkreten Rechte wird insoweit zwar nicht erleichtert, diese Listen dienen aber grundsätzlich als grober Anhaltspunkt, was hinzunehmen ist und was nicht.
Wir beraten Sie gerne, weisen aber auch darauf hin, dass wegen der kurzen Fristen der gesetzlichen Regelungen ein Anwaltsbesuch unmittelbar nach Reiseende angeraten ist. §651g BGB setzt insoweit eine Frist von nur einem Monat zur Mängelanmeldung.
Juli 13th, 2007 von
RAin Eva Graf-Friedel | Reiserecht
“Rechtsberatung” durch Versicherungen
Der Kollege Hoenig macht auf ein Schreiben aufmerksam, mit dem eine Schweizer Rechtsschutzversicherung in einer Beratung empfiehlt, einen bestimmten Betrag zu bezahlen, weil die Sache aussichtslos sei. Viele Kollegen, aber auch wir, haben mit der gegenseitigen Rechtsansicht gute Erfahrungen gemacht.
Wieviel man also auf solche “Rechtsberatungen” geben darf, muss letztlich jeder selber entscheiden. Nur: Dass der gegnerische Anwalt mit diesem Schreiben auf seiner Homepage wirbt, sollte jedem zu denken geben.
Vertrauen ist gut, Anwalt ist besser
Juli 12th, 2007 von
Kanzlei | Allgemein , IT & TK Recht
Kaufvertrag: Beweislastumkehr des §476 BGB gilt ohne wenn und aber
Der BGH hat in einer weiteren neuen Entscheidung zum Kaufrecht entschieden, dass die verbraucherschützende Norm des §476 BGB unabhängig von irgendeiner Erkennbarkeit des Mangels gilt und die beweislastumkehrende Wirkung immer einsetzt.
§476 BGB sagt, dass bei einem Mangel in einem Verbrauchsgüterkauf immer dann, wenn dieser Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Erhalt der Sachte auftritt, dann der Verkäufer beweisen müsse, dass diese Sache mangelfrei übergeben worden sei.
Weiterlesen »
Juli 12th, 2007 von
Kanzlei | Kaufrecht , Verbraucherrecht
BGH stärkt Rechte von Beschuldigten
Gemäß einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.07.2007 kommt es bei der Frage, ob eine von der Polizei vernommene Person auch als Beschuldigter zu belehren ist, maßgeblich auch darauf an, wie sich die Polizei verhält. Die Einschätzung, dass mangels konkreter Anhaltspunkte noch keine konkreten Ermittlungen aufgenommen wurde, reicht nicht aus, wenn sich aus Fragen der ermittelnden Beamten deutlich entnehmen lässt, dass diese Grundlagen für einen solchen ernsthaften Tatverdacht schaffen wollen und ohne offizielle Ermittlung in eine entsprechende Richtung Verdachtsmomente hatten. Auch und gerade wenn die Beamten auf ein Geständnis hinwirken wollen mit Fragen wie “Das Gewissen plagt sie nicht?”, muss dann von den Beamten deutlich darauf hingewiesen werden, dass gerade nicht mehr ein Zeuge vernommen wird, sondern ein Beschuldigter.
Kriminalistische Taktik und List befreit also nicht von den formalen Voraussetzungen einer zulässigen und dann auch gerichtsverwertbaren Vernehmung.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine klare Grenze gezogen zwischen konkretem Tatverdacht und der Beschuldigtenvernehmung: Während im Rahmen von kriminalistischer List vieles möglich bleibt, um zum Ziel eines Geständnisses zu gelangen, so darf dadurch nicht das elemantare Recht des Beschuldigten auf Belehrung über seine Rechte umgangen werden. Die Grenze ergibt sich gerade nicht aus der “offiziellen” Ermittlung und deren Rechtmäßigkeitsgrenzen, sondern aus dem konkreten Willen und Wollen der Ermittlungsbehörde, manifestiert in deren Taten und Worten.
Juli 10th, 2007 von
Kanzlei | Allgemein , Strafrecht