Dr. Günter Schnitzer*

Rechtsanwalt

*bis 31.12.2008

Fachanwalt für Sozialrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Eva Graf-Friedel

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht


Petra Huber

Rechtsanwältin


Carsten Krois

Rechtsanwalt

Wirtschaftsmediator (CVM)

Widerspruch im bayerischen Verwaltungsverfahren wird fakultativ

Nach einem erfolgreichen Modellversuch in Mittelfranken hat der Bayerische Landtag am 21.06.2007 mit Wirkung ab 01.07.2007 folgende weitreichende Änderungen für das Verwaltungsverfahren beschlossen:

Das Widerspruchsverfahren, bisher als unabdingbare Voraussetzung für ein spätere Klage zwingend durchzuführen, wird neu geregelt. In vielen Fällen wird eine Klage möglich sein, ohne dass vorher ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden muss.
Nur wenn im Gesetz abschließend geregelt ein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist, kann dieses vom Bürger oder durch Ihren Rechtsanwalt durchgeführt werden, muss aber nicht durchgeführt werden.
In diesen Bereichen kann man also entweder sofort Klagen, oder erst wie bisher eine “Selbstkontrolle der Verwaltung” bzw. deren übergeordneter Stelle vor einer Klage ermöglichen.

Zu beachten gilt, dass Fehler im Ermessens- und Beurteilungsspielraum allerdings nur noch im Widerspruchsverfahren erfolgen, eine sofortige Klage kann in solchen Fällen also falsch sein, weil das Gericht entsprechende Fehler nicht überprüfen darf.

In folgenden Bereichen wird ein Widerspruchsverfahren noch möglich sein:

  • Kommunalabgabenrecht
  • Landwirtschaftsrecht (einschließlich forstliches Subventionsrecht, jagdrechtliche Abschussplanung)
  • Schulrecht (einschließlich Schulfinanzierung und Schülerbeförderung)
  • Sozialrecht (insbesondere Kinder- und Jugendhilferecht, Kinder-, Jugend- und Familienförderung, Schwerbehindertenrecht, Unterhaltsvorschussrecht, Wohngeldrecht, Ausbildungs- und Studienförderungsrecht, Heimrecht) und Rundfunkgebührenrecht
  • Recht der Landesbeamten (ohne Disziplinarrecht)
  • personenbezogene Prüfungsentscheidungen
  • Ein weiterer Fallstrick ist vorhanden, wenn sich ein Bescheid in einem der oben genannten Bereiche an mehrere Personen richtet: Dann müssen alle zustimmen, bevor eine Klage unmittelbar erhoben werden kann, ansonsten ist ein Widerspruch zwingend vorgeschrieben.

    Erleichtert wird diese doch komplexe Materie durch die entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrungen, die jedem Bescheid anhängen: Dort wird explicit darauf hingewiesen werden, ob ein Widerspruch möglich ist oder ob unmittelbar innerhalb eines Monats Klage zu erheben ist.

    Juni 28th, 2007 von Kanzlei | Verwaltungsrecht