Nachträglich schriftliche Arbeitsvertragsbefristung trotz mündlicher vorheriger Abrede unwirksam
In seiner Entscheidung vom 13.06.2007 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass trotz einer nachträglichen schriftlichen Fixierung einer von Anfang an vereinbarten mündlichen Arbeitsvertragsbefristung diese unwirksam ist, weil ein Verstoß gegen §14 IV TzBfG vorliegt. Denn die schriftliche Wiedergabe des mündlich vereinbarten enthält keine eigene Aussage und ist wegen fehlender Schriftform unwirksam.
Etwas anderes gilt freilich, wenn vorher nichts mündlich vereinbart wurde. Dann enthält die nachträgliche schriftliche Vereinbarung einen eigenen Aussagegehalt, der, so sie durch Sachgründe gerechtfertigt ist, zulässig ist.
Das Hauptproblem in dieser Situation dürfte sich nach dieser BAG Entscheidung darauf verlagern, zu Beweisen was oder was nicht gesagt wurde.
RA Dr. Günter Schnitzer | Arbeitsrecht