Dr. Günter Schnitzer*

Rechtsanwalt

*bis 31.12.2008

Fachanwalt für Sozialrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Eva Graf-Friedel

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht


Petra Huber

Rechtsanwältin


Carsten Krois

Rechtsanwalt

Wirtschaftsmediator (CVM)

Unterschiedliche Dauer Betreuungsunterhalt eheliche und nichteheliche Kinder verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat heute eentschieden, dass die Dauer von Betreuungsunterhalt für eheliche und nichteheliche Kinder gleich sein muss, weil unterschiedliche Dauern gegen das Grundgesetz verstoßen. Im Original heisst es:

Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Elternteil von dem früheren Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Übereinstimmend geht die Rechtsprechung davon aus, dass bis zum Alter eines Kindes von acht Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht. Demgegenüber ist der in § 1615 l BGB normierte Anspruch eines Elternteils, der ein nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht
nachgeht, deutlich schwächer ausgestaltet. Die Verpflichtung des anderen Elternteils zur Gewährung von Unterhalt an den betreuenden Elternteil endet gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB im Regelfall spätestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes.

Diese unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines kinderbetreuenden Elternteils ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Originaltext Vollfassung

Ob sich insoweit Änderungen für Sie ergeben, erklären wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Mai 23rd, 2007 von RAin Eva Graf-Friedel | Familienrecht



Satellitenschüssel auf dem Balkon unter Umständen erlaubt

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2007 – VIII ZR 207/04 nochmals klargestellt, was bisherige Rechtssprechung war:
Grundsätzlich ist bei Kabelanschluss eine zusätzliche Parabolantenne nicht zulässig.

Folgende Ausnahme können aber dazu führen, dass der Vermieter eine solche Antenne gleichwohl dulden muss

wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht, beispielsweise weil sie auf dem Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt ist.

Ein bloßes Verbieten mit Hinweis auf den Kabelanschluss ist damit nicht mehr möglich. Es kommt entscheidend auf den konkreten Einzelfall an. Wir beraten Sie insoweit gerne.

Mai 17th, 2007 von RAin Eva Graf-Friedel | Mietrecht



Handykosten: Betreiber muss beweisen, dass Verbindungen zustandegekommen sind

Das Landgericht Augsburg hat in einer Entscheidung klargestellt, dass der einzelne Handynutzer den Mobilfunkriesen nicht hilflos gegenübersteht, wenn auf der Mobilfunkrechnung Beträge auftauchen, die dieser nicht getätigt hat. Das Landgericht hat insbesondere festgestellt, dass auch andere Beweismöglichkeiten als nur der technische Nachweis (den nur die Mobilfunkbetreiber selber führen können) zuzulassen sind und damit letztlich die Beweislast der Mobilfunkbetreiber hat, es insbesondere also auch unerheblich hierfür ist, ob fremde Dritte das Handy manipuliert haben oder nicht. Dies liegt jedenfalls, so das Landgericht, nicht im Verantwortungsbereich des Handybesitzers. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wenn auch bei Ihnen Rechnungsposten auftreten, die Sie nicht zu verantworten haben, lassen Sie sich von uns beraten.

Mai 15th, 2007 von Kanzlei | IT & TK Recht



Jegliche Handynutzung ohne Freisprecheinrichtung ist verboten

Die Rechtssprechung musste insbesondere bereits entscheiden, ob auf die Uhrzeit des Handydisplays gesehen werden darf, ob das Handy als Diktiergerät genutzt werden darf, ob man Telefonnummern ablesen darf auf dem Display und vielerlei ähnliches. Entscheidend ist der Gesetztext § 23 I a StVO:

(1a) 1 Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
2 Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

(vollständiger Gesetzestext)

Abgestellt wird also nur auf jegliche Benutzung eines Mobiltelefons, nicht also auf das Telefonieren, soweit hierfür das Gerät in die Hand genommen wird.
Nicht abschließend geklärt ist die Frage, inwieweit ein Telefon ohne Sim-Karte ein Telefon im Sinne des Gesetzes ist. Es ist aber zu erwarten, dass hierbei nur auf die theoretische Fähigkeit zum Telefonieren abgestellt wird. Deshalb gilt: Während der Fahrt ist das Handy nicht in die Hand zu nehmen.

Mai 4th, 2007 von Kanzlei | Verkehrsrecht