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Fachanwalt für Sozialrecht

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Rechtsanwältin

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Schonvermögen bei Verwandtenunterhalt

In seiner Entscheidung vom 30.08.2006 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Unterhaltspflichtigen (Kind) auch angemessenes Vermögen zu belassen ist, wenn dieses der Altersvorsorge dient. Insoweit sieht der BGH keinen Unterschied darin, ob regelmäßig Beiträge zur Altersvorsorge (5 % des Bruttoeinkommens) bei einer Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden oder ob ein diesem Betrag entsprechendes Vermögen vorhanden ist, hochgerechnet auf die Lebensarbeitszeit, das der BGH im vorliegenden Fall mit 100.000 EUR bemessen hat.

September 20th, 2006 von RAin Eva Graf-Friedel | Familienrecht




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